Allgemeine Informationen

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Für Pflegebedürftige, ihre Angehörigen und Interessierte

 Kombinationsleistung 

Die Kombinationsleistung stellt eine flexible Option der gesetzlichen Pflegeversicherung in Deutschland dar. Sie ermöglicht die Integration von Pflegegeld—für die Pflege durch Angehörige oder ehrenamtliche Kräfte—und Pflegesachleistungen—finanziell für professionelle Pflegedienste—insbesondere wenn die familiäre Pflege nicht ausreicht. Sollte der Höchstbetrag der Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft werden, erfolgt eine anteilige Auszahlung des verbleibenden Betrags als Pflegegeld, was den Angehörigen zugutekommt und die Pflege individueller gestaltet.

Verhinderungspflege 

Die Verhinderungspflege sichert die häusliche Pflege, wenn die Hauptpflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder andere Umstände verhindert ist. Sie gestattet eine Ersatzpflege durch Fachkräfte, Verwandte oder Nachbarn für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen pro Jahr (ab 2025 extendiert auf bis zu 56 Tage, auch in Kombination mit Kurzzeitpflege). Diese Leistung wird ab Pflegegrad 2 gewährt, wobei das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt wird. Voraussetzungen sind in der Regel eine mindestens sechsmonatige Vorpflegezeit und ein Pflegegrad von mindestens 2.

Tages- und Nachtpflege 

Die Tages- und Nachtpflege ist eine teilstationäre Pflegeleistung für hilfebedürftige Personen, die in ihrem Zuhause versorgt werden, allerdings tagsüber oder nachts in einer Einrichtung betreut werden. Diese Maßnahme soll die Angehörigen entlasten und die soziale Teilhabe fördern. Sie ergänzt die häusliche Pflege und wird von der Pflegeversicherung ab Pflegegrad 2 teilweise finanziert.

Angebote zur Unterstützung im Alltag 

Diese Vielzahl an Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige bietet Unterstützung bei der Haushaltsführung, Alltagsgestaltung und sozialen Kontakten. Dies schließt Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter, familienentlastende Dienste sowie haushaltsnahe Dienstleistungen ein. Die Finanzierung erfolgt durch den monatlichen Entlastungsbetrag, welcher mindestens 125 Euro beträgt, sowie durch umgewandelte Pflegesachleistungen. 

Technische Pflegehilfsmittel 

Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Hausnotrufsysteme oder Badewannenlifter erleichtern die Pflege, mindern Beschwerden und fördern die Selbstständigkeit. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen, meist auf Leihbasis und häufig mit einer Eigenbeteiligung. Größere Geräte müssen ärztlich verordnet werden, während kleinere monatlich bezuschusst werden. Ein Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt und setzt einen anerkannten Pflegegrad voraus. 

Erneute Pflegebegutachtung 

Eine erneute Pflegebegutachtung ist erforderlich, wenn eine Höherstufung beantragt wird oder die Pflegekasse regelmäßige Überprüfungen anordnet, um die Angemessenheit des Pflegegrades zu überprüfen—etwa bei Kindern oder bei Verbesserung des Gesundheitszustands. Der Prozess entspricht dem Erstantrag: Der Medizinische Dienst (MD) besucht die Person vor Ort, um den aktuellen Unterstützungsbedarf zu evaluieren. Eine erneute Begutachtung ist ratsam, wenn die gegenwärtigen Leistungen nicht mehr ausreichend sind oder sich der Pflegeaufwand verschärft hat oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustands über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten festgestellt wird.

Pflegesachleistungen 

Pflegesachleistungen beziehen sich auf professionelle, ambulante Pflegeleistungen, die direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Diese decken die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität), Betreuung und hauswirtschaftliche Unterstützung für die Pflegegrade 2 bis 5 ab.

Kurzzeitpflege 

Die Kurzzeitpflege wird in der Regel nach Krankenhausaufenthalten oder wenn Angehörige eine Auszeit benötigen, in Anspruch genommen. Sie ermöglicht es, dass eine pflegebedürftige Person für bis zu acht Wochen pro Jahr vorübergehend in einem Pflegeheim untergebracht wird. Die Pflegekasse übernimmt einen Teil der Kosten, während der verbleibende Betrag als Eigenanteil zu tragen ist. Das Jahresbudget, einschließlich Verhinderungspflege, beträgt bis zu 3.539 Euro. Ein Antrag bei der Pflegekasse ist erforderlich, welche die stationäre Pflege für einen festgelegten Zeitraum genehmigt, während gleichzeitig die häusliche Pflege aussetzt, jedoch das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt wird. 

Wohnraumanpassung 

Die Wohnraumanpassung erfolgt, um die Wohnsituation barrierefrei zu gestalten und pflegebedürftigen Personen ein selbstständiges Leben zu ermöglichen. Die Beseitigung von Stolperfallen und die Erleichterung der Pflege sind weitere Ziele. Dies wird oft mit einem Zuschuss der Pflegekasse von bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme unterstützt, vorausgesetzt, ein anerkannter Pflegegrad ist vorhanden. Der Antrag muss vor Beginn der Umbauarbeiten gestellt und genehmigt werden, um die Förderung zu sichern, wobei die Maßnahmen die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern müssen. 

Freistellungsmöglichkeiten: Pflegezeit und Familienpflegezeit 

Es existieren zwei Hauptfreistellungen: die Pflegezeit (bis zu 6 Monate, vollständig oder teilweise, ohne Mindestarbeitszeit) und die Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate, Mindeststundenzahl von 15 Std./Woche), die miteinander kombinierbar sind und Kündigungsschutz bieten. Letztere kann finanziell durch ein zinsloses Bundesdarlehen gefördert werden, um Einkommensverluste auszugleichen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer kurzfristigen, kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Tage Sonderurlaub) für akute Fälle. Alle Freistellungen gemäß dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz sind kombinierbar, müssen jedoch nahtlos aufeinander folgen und können insgesamt bis zu 24 Monate in Anspruch genommen werden.

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